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   OVG Rheinland-Pfalz, 29.06.2017 - 6 A 11639/16.OVG   

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https://dejure.org/2017,29729
OVG Rheinland-Pfalz, 29.06.2017 - 6 A 11639/16.OVG (https://dejure.org/2017,29729)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 29.06.2017 - 6 A 11639/16.OVG (https://dejure.org/2017,29729)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 29. Juni 2017 - 6 A 11639/16.OVG (https://dejure.org/2017,29729)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2017, 842
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.09.1998 - 15 A 7653/95

    Teileinrichtung; Erneuerungsbedürftigkeit; Technischer Verschleiß; Rechtlicher

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 29.06.2017 - 6 A 11639/16
    Ferner wird die Auffassung der Klägerin, es liege eine Erneuerung aufgrund "rechtlichen Verschleißes" des aus einem Bleirohr bestehenden Grundstücksanschlusses vor, nicht durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. September 1998 (- 15 A 7653/95 -, juris) gestützt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.04.2014 - 15 A 571/11

    Bildung von zwei Anlagen als sachgerecht bei Einstufung eines Abschnitts der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 29.06.2017 - 6 A 11639/16
    17 Von der Erneuerung eines Grundstücksanschlusses kann nur gesprochen werden, wenn er verschleißbedingt abgenutzt, also technisch nicht mehr ohne Bedenken weiter verwendbar ist (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2014 - 15 A 571/11 -, juris; VG Neustadt a. d. Wstr., Urteil vom 9. Februar 2017 - 4 K 883/16.NW -, juris) und durch einen neuen Anschluss gleicher Dimension und Qualität mit im Wesentlichen unverändertem Verlauf ersetzt wird.
  • VG Schwerin, 07.01.2016 - 4 A 2054/13

    Haus- bzw.Grundstücksanschlusskosten; Neuverlegung einer Anschlussleitung;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 29.06.2017 - 6 A 11639/16
    Die Klägerin vermag sich für ihre Auffassung, der Austausch gesundheitsschädlicher Rohre durch solche aus unbedenklichen Materialien stelle eine Erneuerung i. S. d. § 13 Abs. 1 KAG dar, nicht mit Erfolg auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 7. Januar 2016 (- 4 A 2054/13 -, juris) zu berufen.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.09.2009 - 4 L 279/08

    Zur Anpassungspflicht gemäß § 35 AVBWasserV

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 29.06.2017 - 6 A 11639/16
    Als technische Umgestaltung und damit ebenfalls nicht als Erneuerung ist der Austausch von technisch noch nicht verschlissenen Anlagen(teilen) anzusehen, die gesundheitlich bedenkliche Materialien enthalten, durch Rohre aus einem zulässigen Werkstoff (vgl. HessVGH, Beschluss vom 24. Oktober 1996 - 5 UZ 3507/96 -, NVwZ 1998, 428; OVG LSA, Beschluss vom 2. September 2009 - 4 L 279/08 -, KStZ 2009, 197).
  • VG Neustadt, 09.02.2017 - 4 K 883/16

    Kostenersatz für Erneuerung einer 40 Jahre alten, im öffentlichen Verkehrsraum

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 29.06.2017 - 6 A 11639/16
    17 Von der Erneuerung eines Grundstücksanschlusses kann nur gesprochen werden, wenn er verschleißbedingt abgenutzt, also technisch nicht mehr ohne Bedenken weiter verwendbar ist (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2014 - 15 A 571/11 -, juris; VG Neustadt a. d. Wstr., Urteil vom 9. Februar 2017 - 4 K 883/16.NW -, juris) und durch einen neuen Anschluss gleicher Dimension und Qualität mit im Wesentlichen unverändertem Verlauf ersetzt wird.
  • VGH Hessen, 24.10.1996 - 5 UZ 3507/96

    Erstattung von Hausanschlußkosten - Abgrenzung von Reparatur, Erneuerung und

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 29.06.2017 - 6 A 11639/16
    Als technische Umgestaltung und damit ebenfalls nicht als Erneuerung ist der Austausch von technisch noch nicht verschlissenen Anlagen(teilen) anzusehen, die gesundheitlich bedenkliche Materialien enthalten, durch Rohre aus einem zulässigen Werkstoff (vgl. HessVGH, Beschluss vom 24. Oktober 1996 - 5 UZ 3507/96 -, NVwZ 1998, 428; OVG LSA, Beschluss vom 2. September 2009 - 4 L 279/08 -, KStZ 2009, 197).
  • VGH Hessen, 01.08.2012 - 5 A 1295/12

    Hausanschlusskosten

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 29.06.2017 - 6 A 11639/16
    Vielmehr stellt sie eine Änderung dar, vergleichbar einer mehr als nur unwesentlichen Änderung der Lage, des Verlaufs, der Art sowie der Dimensionierung des Anschlusses (vgl. OVG RP, Urteil vom 7. August 1986 - 12 A 11/86 -, KStZ 1986, 239; HessVGH, Beschluss vom 1. August 2012 - 5 A 1295/12.Z -, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.06.2003 - 1 L 523/02

    Ansehung der Ersetzung eines durch bestimmungsgemäßen Gebrauch abgenutzen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 29.06.2017 - 6 A 11639/16
    Dass eine Erneuerung i. S. d. §§ 13 Abs. 1 Satz 1 KAG, 24 Abs. 1 und 4 ESW im Allgemeinen erst nach Ablauf der Nutzungsdauer eines Grundstücksanschlusses in Betracht kommt (vgl. OVG LSA, Urteil vom 24. Juni 2003 - 1 L 523/02 -, juris; Grünewald in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 3/2017, § 10 Rn. 21), folgt nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Begriffe Erneuerung einerseits und Änderung andererseits.
  • VG Minden, 30.07.2008 - 11 K 891/08

    Heranziehung zu Kosten für die Erneuerung eines Regenwasseranschlusses an ein

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 29.06.2017 - 6 A 11639/16
    Schließlich folgt der Senat der Klägerin auch insoweit nicht, als sie für ihre Ansicht, der Ersatz eines Grundstücksanschlusses aus Blei durch ein Polyethylenrohr stelle eine Erneuerung dar, auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 30. Juli 2008 (- 11 K 891/08 -, juris) hinweist.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.08.1986 - 12 A 11/86
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 29.06.2017 - 6 A 11639/16
    Vielmehr stellt sie eine Änderung dar, vergleichbar einer mehr als nur unwesentlichen Änderung der Lage, des Verlaufs, der Art sowie der Dimensionierung des Anschlusses (vgl. OVG RP, Urteil vom 7. August 1986 - 12 A 11/86 -, KStZ 1986, 239; HessVGH, Beschluss vom 1. August 2012 - 5 A 1295/12.Z -, juris).
  • VG Neustadt, 28.09.2020 - 3 K 13/20

    Heranziehung zur Kostenerstattung für eine Abwasserleitung

    Die damit verbundenen Arbeiten gestalteten nicht lediglich die alte Leitung im Sinne einer nicht erstattungsfähigen Änderung um (vgl. hierzu: OVG RP, Urteil vom 29.6.2017 - 6 A 11639/16.OVG).

    Dies ergibt sich aber aus dem vom Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 13 Abs. 1 Satz 1 KAG verfolgten Zweck unter Berücksichtigung der normativen Risikoverteilung (OVG RP, Urteil vom 29.6.2017, a.a.O.).

    Das OVG Rheinland-Pfalz tendiert in einer weiteren Entscheidung (Urteil vom 29.6.2017 - 6 A 11639/16.OVG) bei Hausanschlüssen zur Auffassung, dass bei einer technischen Abnutzung der Anschlussnehmer die Erneuerungskosten ebenso tragen soll, wie im Fall der erstmaligen Herstellung, und zwar unabhängig davon, ob bereits 40 Jahre seit der Installation des Grundstücksanschlusses verstrichen sind.

  • VG Cottbus, 11.01.2022 - 6 K 404/19
    Die Erneuerung stellt damit regelmäßig eine Ersetzung der nicht mehr oder nicht mehr ohne Bedenken funktionstüchtigen (Anschluss-)Leitung oder eines wesentlichen Teils von ihr und der sonstigen wesentlichen Bestandteile des Anschlusses nach ihrer/seiner verschleißbedingten Abnutzung durch bestimmungsgemäße Nutzung durch einen neuen Anschluss gleicher Ausdehnung und - unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts - Ausbauqualität mit im Wesentlichen unverändertem Verlauf dar, um die bestimmungsgemäße Nutzung der Anschlussleitung bzw. des Anschlusses wiederherzustellen (vgl. VG Potsdam, Urt. vom 13.11.2015 - 8 K 2294/12 -, juris; Kluge, a.a.O., § 10 Rn. m.w.N.; Rn. 66 ff.; zum dortigen Landesrecht OVG RP, Urt. vom 29.6.2017 - 6 A 11639/16 -, KStZ 2017 S. 213; OVG LSA, Beschl. vom 2.9.2009 - 4 L 279/08 -, KStZ 2009 S. 197, 198; Urt. vom 21.10.2004 - 1 L 85/04 und 1 L 83/04 -, juris; Urt. vom 24.6.2003 - 1 L 523/02 -, juris; OVG NRW, Beschl. vom 27.2.2018 - 15 A 329/17 -, juris: Axialverschiebung bei einer Abwasserleitung;VG Minden, Urt. vom 30.7.2008 - 11 K 696/08 -, juris).

    Unter den Begriff der Erneuerung fallen daher grundsätzlich keine Ersetzungsmaßnahmen, die ihre Ursache in anderen Gründen haben als dem Verschleiß durch bestimmungsgemäße Nutzung bzw. dem altersbedingten bzw. durch nicht dem Einrichtungsträger zuzurechnende besondere Umwelteinflüsse hervorgerufenen (vgl. dazu noch unten) Verlust der Funktionstüchtigkeit (vgl. Kluge, a.a.O., § 10 Rn. 66 ff.; zum dortigen Landesrecht OVG RhPf, Urt. vom 29.6.2017, a. a. O.; OVG LSA, Urt. vom 24.6.2003, a. a. O.).

  • VG Cottbus, 08.02.2023 - 6 K 128/19
    Die Erneuerung stellt damit regelmäßig eine Ersetzung der nicht mehr oder nicht mehr ohne Bedenken funktionstüchtigen (Anschluss-) Leitung oder eines wesentlichen Teils von ihr und der sonstigen wesentlichen Bestandteile des Anschlusses nach ihrer/seiner verschleißbedingten Abnutzung durch bestimmungsgemäße Nutzung durch einen neuen Anschluss gleicher Ausdehnung und - unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts - Ausbauqualität mit im Wesentlichen unverändertem Verlauf dar, um die bestimmungsgemäße Nutzung der Anschlussleitung bzw. des Anschlusses wiederherzustellen (vgl. VG Potsdam, Urt. vom 13.11.2015 - 8 K 2294/12 -, juris; Kluge in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 10 Rn. 66 ff. m.w.N.; zum dortigen Landesrecht OVG RP, Urt. vom 29.6.2017 - 6 A 11639/16 -, KStZ 2017 S. 213; OVG LSA, Beschl. vom 2.9.2009 - 4 L 279/08 -, KStZ 2009 S. 197, 198; Urt. vom 21.10.2004 - 1 L 85/04 und 1 L 83/04 -, juris; Urt. vom 24.6.2003 - 1 L 523/02 -, juris; OVG NRW, Beschl. vom 27.2.2018 - 15 A 329/17 -, juris: Axialverschiebung bei einer Abwasserleitung; VG Minden, Urt. vom 30.7.2008 - 11 K 696/08 -, juris).

    Unter den Begriff der Erneuerung fallen grundsätzlich keine Ersetzungsmaßnahmen, die ihre Ursache in anderen Gründen haben als dem Verschleiß durch bestimmungsgemäße Nutzung bzw. dem altersbedingten bzw. durch nicht dem Einrichtungsträger zuzurechnende besondere Umwelteinflüsse hervorgerufenen Verlust der Funktionstüchtigkeit (vgl. Kluge, a.a.O., § 10 Rn. 66 ff.; zum dortigen Landesrecht OVG RhPf, Urt. vom 29.6.2017, a. a. O.; OVG LSA, Urt. vom 24.6.2003, a. a. O.).

  • VG Aachen, 05.12.2022 - 7 K 1381/22
    vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 29. Juni 2017 - 6 A 11639/16 -, juris Rn. 17 m.w.N.; VG Cottbus, Urteil vom 11. Januar 2022 - 6 K 404/19 -, juris Rn. 20; Queitsch, in: Hamacher/Lenz et al., KAG NRW, § 10 Rn. 8 (Stand: Februar 2014); Unkel , in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, KAG NRW § 10 Rn. 21 (Stand: März 2022).
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